Man begegnet ihnen, wann immer man eine rechtliche Frage bearbeitet, den Onlinegeneratoren. Egal ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, Impressum oder Datenschutzerklärung. Es gibt reichlich Anbieter in Netz. Aber kann und sollte man solche Dokumente überhaupt einfach so generieren? Die Richtigkeit garantieren will immerhin keiner der Anbieter. Betrachten wir doch mal die einzelnen Fälle etwas näher.
Impressum
Was ein Impressum ausmacht und was es enthalten muss sagt das Telemediengesetz im § 5 [1]. Und das ist nicht wirklich viel. Sich dabei ausschließlich auf den Rundfunkstaatsvertrag zu berufen ist ganz falsch, denn dieser sagt in § 60, dass für Onlineangebote das Telemediengesetz gilt, außer man ist eine Rundfunkanstalt nach § 20 oder § 20b oder betreibt einen presseartigen Blog. Dann gilt zusätzlich zum Telemediengesetz noch § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages [2]. Da die Anforderungen des Telemediengesetzes umfassender sind, ändert das nichts am Pflichtinhalt des Impressums. Braucht man zur Umsetzung eines Paragrafen, der die Preisgabe der Kontaktdaten des Verantwortlichen und die grundlegendsten Informationen zum Unternehmen fordert wirklich einen Onlinegenerator? Und bitte kein Gelaber, welche Gesetze einen angeblich zu was verpflichten, ein Impressum ist keine Rechtsberatung. Erfüllt einfach die Vorgaben! Wenn man sich dann auch noch von allen selbstgesetzten Links distanziert, macht man sich damit höchstens lächerlich und zeigt dass man wenig Rechtsverständnis besitzt. Fehler werden übrigens nach § 16 Telemediengesetz mit bis zu 50.000€ bestraft [3].
Weitere Gesetze
Der Hinweis auf die Streitschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist auch sehr beliebt, habe ich auch im Impressum. Allerdings gilt die Informationspflicht nach §36(3) erst, wenn man am 31. Dezember der vergangenen Jahres mehr als 10 Angestellte hatte [4]. Ich habe diesen Hinweis also eher aus Marketinggründen und nicht aus rechtlicher Notwendigkeit.
Die Dienstleistungsinformationsverordnung hat dagegen kaum einer auf dem Schirm. Sie verlangt in §2 dass man Infos zur Verfügung stellt, die über das Telemediengesetz hinaus gehen [5]. Allerdings müsste man sie nur im Impressum nennen, wenn man ausschließlich online mit den Kunden kommuniziert. Denn wie man die Infos verfügbar macht sagt die Verordnung nicht, nur dass man es tun muss. Es betrifft also die gesamte geschäftliche Tätigkeit und kann daher auch das Impressum tangieren. Da hilft kein Onlinegenerator, da muss man selbst ran.
Fremdrechte
Natürlich sollte man noch auf die Rechte Dritter eingehen und fremde Arbeiten und Lizenzen benennen, so wie die entsprechende Lizenzvereinbarungen es fordern. Das hat aber zunächst nichts mit dem Impressum an sich zu tun und muss sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren und nicht pauschal alles nennen, was es auf der Welt gibt. Da muss man schon selbst auf der eigenen Webpräsenz recherchieren, da hilft kein Onlinegenerator. Weniger ist an der Stelle also mehr und besser.
Datenschutzerklärung
Ebenfalls sehr beliebt sind die Generatoren, die eine fertige Datenschutzerklärung versprechen. Was ist damit? Schauen wir uns doch mal den richtigen Entstehungsprozess einer Datenschutzerklärung an. Mithilfe einer DatenschutzERKLÄRUNG erklärt der Ersteller wie, also mit welchen Maßnahmen und Einstellungen, er personenbezogene Daten schützt. Schützt, nicht irgendwann zu schützen gedenkt. Dazu muss man zunächst das eigene System analysieren, seine Funktionsweise und seine Einstellungen verstehen und anschließend datenschutzfreundlich umsetzen. Und anschließend darf man in der Datenschutzerklärung erklären, was man so tolles umgesetzt hat. Nochmal zusammengefasst, erst machen, dann erklären. Nicht andersherum. Sonst ist es eine öffentliche und verbindliche Falschaussage im Namen des Unternehmens. Das wird nach § 43 mit bis zu 50.000€ bestraft [6]. Herzlichen Glückwunsch!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Und nun die schwierigste der hier dargestellten Aufgaben, die Formulierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das ist nicht einfach nur eine Deklaration, oder ein frei nach Gutdünken gestaltete Vereinbarung. Es ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen den Vertragsparteien. Die AGB sind im Bürgerlichen Gesetzbuch umfangreich durch Paragrafen 305 bis 479 und weitere reglementiert [7]. Im B2B-Bereich kommt noch das Handelsgesetzbuch hinzu und je nach Geschäftsbereich noch viele weitere Gesetze.
Und so individuell wie das eigene Geschäftskonzept und die eigenen Ziele müssen auch die AGB gestaltet werden. Zugesagte Liefer- oder Zahlungsfristen zum Beispiel sollten also auch eingehalten werden können, sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche. Und geltenden Gesetzen sollten die Klauseln auch nicht widersprechen. Sind die AGB oder auch nur einzelne Klauseln darin unwirksam, so fallen sie nicht einfach weg, sondern werden durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt, außer der Vertrag wird durch diese Änderung untragbar [8]. Passt man also bei den AGB nicht auf, hat man möglicherweise einen ganz anderen Vertrag mit dem Kunden, als man wollte. Das kann auch eine ganz andere Haftung implizieren als man wollte. Man sollte also nicht einfach beliebige Formulierungen zu eigenem Vorteil verwenden oder fremde Formulierungen unangepasst übernehmen. Falls man sich durch ungültige Klauseln einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft wird es auch diese interessieren. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb lässt grüßen [9].
Wie macht man es dann richtig? Für eine Anregung sollte man zunächst die entsprechenden Paragrafen im BGB sowie einige fremde AGB studieren und die Onlinegeneratoren befragen. Aus diesen stellt man dann seine eigenen angepassten AGB zusammen. Anschließend sollte man aber Klausel für Klausel hinterfragen und mit den Paragrafen der Gesetzestexte abgleichen. Im Zweifelsfall hat das Gesetz immer Vorrang. Ja, das ist richtig viel Arbeit, aber nur so erhält man einen gültigen Vertragstext.
Fazit
Onlinegeneratoren können eine gute Orientierungshilfe und Inspirationsquelle sein. Doch rechtlich einwandfreie Ergebnisse können sie nicht liefern. Angesichts der zu erwarteten Konsequenzen sollte man sich nicht darauf verlassen. Lieber selbst die Arbeit machen, auch wenn das teilweise viel Arbeit ist, oder einen qualifizierten Dritten beauftragen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Impressum oder die Datenschutzerklärung samt zugehöriger Einstellungen umzusetzen. Sonst sind die Ergebnisse im besten Fall nutzlos, im schlimmsten Fall strafbar oder zumindest schädlich.
[1] § 5 Telemediengesetz (Allgemeine Informationspflichten)
[2] Rundfunkstaatsvertrag als PDF
[3] § 16 Telemediengesetz (Bußgeldvorschriften)
[4] Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
[5] § 2 Dienstleistungsinformationsverordnung, Informationspflichten
[6] § 43 Bundesdatenschutzgesetz (Bußgeldvorschriften)
[7] AGB sind im Bürgerlichen Gesetzbuch